Hygiene
Hygiene QM Online
Der Praxisinhaber ist verpflichtet, in einem Hygieneplan und in internen Arbeitsanweisungen für die einzelnen Tätigkeiten und Arbeitsbereiche Maßnahmen zur Reinigung, Desinfektion und Sterilisation zur Entsorgung, zum Tragen von Schutzausrüstung und z.B. auch Anweisungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge festzulegen.
Wichtige Informationen und beispielsweise Vorschläge für Arbeitsanweisungen zur Aufbereitung von Medizinprodukten finden sich im Kapitel C02 Hygiene im QM Online .
Qualifikation zur Medizinprodukteaufbereitung
Ausbildung ist entscheidend
Die Qualifikation wird grundsätzlich durch den Nachweis einer abgeschlossenen Ausbildung zur Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA) beziehungsweise zur Zahnarzthelferin (ZAH) erfüllt.
Die entsprechenden Sachkenntnisse gemäß Anlage 6 der RKI-Empfehlung „Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten" werden im Rahmen der dualen Ausbildung erworben. Ausbildungsinhalte in den betreffenden Ausbildungsverordnungen, Lehrplanrichtlinien für die entsprechenden Fachklassen der Berufsschulen und die in der täglichen Praxis erworbene Erfahrung sorgen dafür, dass die geforderten Sachkenntnisse erlangt werden.
Eine zusätzliche Fortbildung oder Prüfung ist nicht verpflichtend.
Wann ist eine freiwillige Fortbildung oder Schulung empfehlenswert?
Veränderte Arbeitsbedingungen oder die Einführung neuer Verfahren beziehungsweise neuer Medizinprodukte erfordern eine Anpassung der Kenntnisse durch eine entsprechende Unterweisung. Empfehlenswert ist es, die Kenntnisse im Rahmen von Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen – zum Beispiel der BLZK – stets aktuell zu halten.
Praxisinterne Schulungsmaßnahmen sind ebenfalls möglich. Spezielle Prüfungen müssen nicht abgelegt werden. Die Bestellung einer ausgebildeten Mitarbeiterin zur Hygienebeauftragten kann durch den Praxisinhaber erfolgen, vorgeschrieben ist dies jedoch nicht.
Fazit: Ausgesprochen phantasievolle Qualifikationen zur „Hygienebeauftragten“ oder „Sterilgutbeauftragten“ mögen zwar für anbietende Firmen mit lukrativen Kursangeboten verbunden sein, laut Gesetz sind sie nicht erforderlich.