Verlängerung des Konstanzprüfungs-Intervalls auf drei Monate
Wann es durch den Strahlenschutzverantwortlichen möglich ist
Konstanzprüfungen werden bei digitalen Röntgeneinrichtungen, bei DVT Geräten und bei der Geräteprüfung bei filmgestützten Röntgeneinrichtungen im 1-Monats-Intervall durchgeführt. In der Vergangenheit konnte die zahnärztliche Stelle das 1-Monats-Intervall auf drei Monate verlängern. Seit 1. Mai 2025 gibt es in Bayern zusätzlich das folgende, neue Verfahren, bei dem der Strahlenschutzverantwortliche selbst folgendermaßen vorgehen kann:
Nach drei korrekten Konstanzprüfungen im Abstand von jeweils einem Monat verlängert der Strahlenschutzverantwortliche das Intervall für dieses Röntgengerät und diese Modalität auf drei Monate und dokumentiert dies auf dem Formblatt „Verlängerung Konstanzprüfungs-Intervall durch den Strahlenschutzverantwortlichen“.
Hier finden Sie das Formblatt "Verlängerung Konstanzprüfungs-Intervall durch den Strahlenschutzverantwortlichen" (PDF | 92 KB).
Die Konstanzprüfungen können ab diesem Zeitpunkt bei diesem Röntgengerät und dieser Modalität alle drei Monate durchgeführt werden bis eine Konstanzprüfung nicht mehr in allen Bereichen korrekt ist oder bis zu einer Reparatur oder einer wesentlichen Änderung (zum Beispiel Strahlerwechsel). Dann muss wieder jeden Monat eine Konstanzprüfung erfolgen. Wenn anschließend wieder drei völlig korrekte Konstanzprüfungen vorliegen, verlängert der Strahlenschutzverantwortliche das Intervall erneut auf drei Monate und dokumentiert dies wieder auf dem Formblatt.
Bitte beachten Sie: Dieses Vorgehen gilt nicht bei Systemen zur Filmverarbeitung, Bildwiedergabesystemen und bei Prüfintervallen, die auf Herstellervorgaben zur Qualitätssicherung und Arbeitsvorbereitung (zum Beispiel Kalibrierung, Ziel- und Treffgenauigkeit) beruhen.
Formblatt bei Qualitätsprüfung durch zahnärztliche Stelle vorlegen
Bei der Qualitätsprüfung durch die zahnärztliche Stelle, die alle drei Jahre erfolgt, muss das Formblatt „Verlängerung Konstanzprüfungs-Intervall durch den Strahlenschutzverantwortlichen“ mit vorgelegt werden, wenn die Verlängerung des Intervalls durch den Strahlenschutzverantwortlichen erfolgt ist.
Die vorhandenen Verlängerungen durch die zahnärztliche Stelle gelten außerdem weiter bis zur jeweils nächsten Qualitätsprüfung!