FAQ Elektronischer Heilberufsausweis

Warum wird der eHBA benötigt?

Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), das Digitale Versorgung-Gesetz (DVG) sowie das Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) sahen die verpflichtende Übermittlung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) zum 1. Januar 2023 vor. Jeder Zahnarzt, der eine eAU ausstellen möchte, muss in Besitz eines eHBA sein. Beachten Sie bezüglich der elektronischen Patientenakte (ePa) die aktuellen Informationen auf der Website der KZVB:

www.kzvb.de/praxisfuehrung/digitalisierung/ehba

Auch für die ePA ist ein eHBA zwingend erforderlich. Es spielt keine Rolle, ob der Zahnarzt selbstständig oder angestellt in der Praxis tätig ist. Zukünftig darf auch der elektronische Praxisausweis (SMC-B) in den Praxen nur noch genutzt werden, wenn ein eHBA verfügbar ist – selbst wenn die Praxis ausschließlich die Online-Prüfung der elektronischen Gesundheitskarte durchführt.

Wer hat Anspruch auf einen eHBA?

Alle niedergelassenen, angestellten und die übrigen Zahnärztinnen und Zahnärzte, die diesen Beruf ausüben und Mitglied der Kammer sind, haben Anspruch auf einen eHBA. In Bayern sind dies ca. 13.000 Berufsträger (8.000 Praxisinhaber/innen und 5.000 angestellt oder sonstig beruflich Tätige).

In welcher Reihenfolge erfolgt die Ausgabe des eHBA?

Die Zahnärztinnen und Zahnärzte werden von der BLZK nach aktuellem Stand fortlaufend angeschrieben.

Wie kann der eHBA beantragt werden?

Der eHBA muss vom Zahnarzt bei einem von der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) zugelassenen Vertrauensdiensteanbieter (VDA) beantragt werden.

Derzeit zugelassen sind (Stand Januar 2023):

  • D-Trust GmbH, ein Tochterunternehmen der Bundesdruckerei GmbH
  • medisign GmbH
  • SHC Stolle & Heinz Consultants GmbH & Co. KG
  • T-Systems International GmbH, eine Tochter der Deutsche Telekom AG

Wie verläuft das Ausgabeverfahren durch die BLZK?

Der eHBA-Antragsprozess beinhaltet folgende wesentliche Schritte:

Schritt 1
Postalische Informationssendung der BLZK an den Zahnarzt über den eHBA und den Beantragungsprozess. Namens- und Adressdaten werden abgefragt und der Zahnarzt entscheidet sich für einen Anbieter.

Schritt 2
Der Zahnarzt bekommt von der BLZK, die vom ausgewählten Vertrauensdiensteanbieter zugeteilte Vorgangsnummer mitgeteilt. Damit kann auf der Website des Anbieters der durch die BLZK vorausgefüllte Antrag vervollständigt und der eHBA beantragt werden.

Schritt 3
Sichere Identifikation des Zahnarztes in einer Filiale der Post mittels „PostIdent“ mit dem Ausdruck aus dem Antrag.

(Siehe dazu „Wie läuft das geänderte PostIdent-Verfahren?“)

Schritt 4
Bestätigung der Berufseigenschaft „Zahnärztin/Zahnarzt“ und Freigabe durch die BLZK. Im Anschluss erfolgt die Auslieferung des eHBA durch den Vertrauensdiensteanbieter an die Meldeadresse (im Personalausweis/Reisepass) der Zahnärztin/des Zahnarztes.

Wie läuft das geänderte PostIdent-Verfahren?

Die Deutsche Post hat seit Anfang Oktober 2020 das PostIdent-Verfahren geändert. Die PostIdent-Coupons werden per E-Mail zugestellt. Der Coupon ist selbst auszudrucken und dann in der Postfiliale vorzulegen. Die eigentliche Identifizierung erfolgt unverändert mittels Ausweisdokument. Die Erfassung der Daten und die abschließende Unterschrift des Antragstellers erfolgen jedoch elektronisch. Der Identifizierungsnachweis wird ebenfalls elektronisch an den ausgewählten Anbieter übermittelt.

Übersicht: Geändertes PostIdent-Verfahren

  1. Erstellung der PostIdent-Coupons
  2. Persönliche Identifikation des Zahnarztes bei einer Postfiliale
  3. Versendung der Antragsunterlagen per Post an den Anbieter

Der Brief mit den Antragsunterlagen muss auch weiterhin separat per Post an den ausgewählten Anbieter versendet werden. Dabei sind die üblichen Portokosten zu entrichten.

Wofür ist die Einwilligung zur Datenweitergabe an die KZVB erforderlich?

Für die Nutzung der Gesundheitsanwendungen der Telematikinfrastruktur und zur Erfüllung des Nachweises, dass ein Heilberufsausweis in der Vertragszahnarztpraxis vorhanden ist sowie zur Refinanzierung des Heilberufsausweises, können Ihre ausweisspezifischen Daten von der BLZK direkt an die KZVB weitergegeben werden. Dies ist ein weitergehender, freiwilliger Service. Dafür ist jedoch im elektronischen Antragsformular Ihres ausgewählten Vertrauensdiensteanbieter Ihre Zustimmung zur Datenweitergabe erforderlich.

Bezüglich der vorgenannten Nachweisverpflichtung informiert die KZVB in deren Internetauftritt unter

www.kzvb.de/praxisfuehrung/digitalisierung/ehba

Wie können die Kosten von der KZVB erstattet werden?

Bezüglich der Refinanzierung erhalten Sie Informationen über die KZVB unter folgendem Link: 

www.kzvb.de/digitalisierung-ti

Wie wird der eHBA aktiviert? 

Wer den eHBA vom Vertrauensdiensteanbieter erhalten hat, muss diesen vor der ersten Nutzung aktivieren. Dabei wird die Transport-PIN „gebrochen“. Zu wählen sind zwei eigene PINs: für die qualifizierte elektronische Signatur und die Verschlüsselung/Authentisierung. So wird sichergestellt, dass die Auslieferung sicher erfolgt ist und niemand den eHBA zuvor benutzt hat. Die Aktivierung soll mit Hilfe des Konnektors bzw. einem eHealth-Kartenterminal erfolgen. Diese muss aus dem Praxisverwaltungssystem (PVS) angesteuert werden.

Warum muss der eHBA freigeschaltet werden?

Nach der Aktivierung muss der eHBA beim Anbieter freigeschaltet werden. Beim Freischalten bestätigt der Inhaber den Erhalt des eHBA und – je nach Anbieter – die Unversehrtheit (diese wird mit der Aktivierung festgestellt, siehe oben). Erst nach Freischaltung des eHBA ist er nutzbar und wird als „gültig“ ausgewiesen. Die Freischaltung ist bei allen Anbietern mit einem Standard-Browser möglich und kann ohne Kartenlesegerät und/oder PVS erfolgen.

Gibt es Fristen für die Aktivierung und Freischaltung des eHBA?

Zur Aktivierung und Freischaltung gibt es nach Auskunft der Anbieter keine Fristen. Der eHBA verliert ohne Aktivierung und Freischaltung weder seine Gültigkeit, noch wird er gesperrt – aber er ist auch noch nicht nutzbar.

Sie haben Probleme beim Aktivieren des eHBA?

Bei Problemen mit dem Aktivieren des eHBA ist der Anbieter des eigenen Praxisverwaltungssystems (PVS) zu kontaktieren. Dieser ist verpflichtet, die Funktionalität umzusetzen. Die Software der meisten PVS-Anbieter unterstützt nach Angaben des Verbands Deutscher Dental-Software Unternehmen e.V. bereits die Aktivierung des eHBA, andere liefern diese mit dem nächsten Software-Update aus. Wer den eHBA noch nicht für konkrete Anwendungen benötigt, kann warten, bis der PVS-Anbieter das benötigte Update eingespielt hat.

Wo finde ich Informationen zur Telematik und SMC-B?

Weitere und fortlaufend aktualisierte Informationen über die Telematik-Infrastruktur stellt Ihnen die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns (KZVB) online unter https://www.kzvb.de/digitalisierung-ti/telematik-anbindung zur Verfügung. Dort sind auch Informationen zum elektronischen Praxisausweis (SMC-B) zu finden, den die KZVB ausgibt. Ebenso finden Sie über diesen Link Informationen zu anderen Komponenten der Telematik-Infrastruktur.

Wie begleitet die BLZK die Ausgabe des eHBA?

Die BLZK informiert auf der blzk.de-Website mit Schaubildern und Erklärungen zum Ablauf des Antrags und ergänzt die Inhalte laufend durch Artikel im BZB und BZBplus. Die Zahnärztlichen Bezirksverbände bekommen textlich und bildlich aufgearbeitete Informationen zum Abdruck in deren Publikationen bereit gestellt.


Stand: 12.07.2023

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