03/04/2024 | Nachrichten | Zahnaerztliches Personal
Bald ist es soweit!Die erste „neue“ Abschlussprüfung steht vor der Tür
Im August 2022 ist die neue Verordnung über die Berufsausbildung zur/zum Zahnmedizinischen Fachangestellten in Kraft getreten. Sie gilt für alle Azubis, die seit dem 1. August 2022 ihre Ausbildung begonnen haben. Wir haben für Sie zusammengefasst, was sich mit der neuen Verordnung verändert hat.
Was ist neu? Die wichtigsten Änderungen
Anders als bisher gibt es keine Zwischenprüfung mehr. Die Abschlussprüfung ist nun in zwei Teile gegliedert („Gestreckte Abschlussprüfung“, GAP).
Der erste Teil der Prüfung findet grundsätzlich nach circa 18 Monaten statt, also im vierten Ausbildungshalbjahr, der zweite Teil am Ende der Ausbildung. Die Ergebnisse beider Prüfungen fließen in die Abschlussnote ein. Dabei zählt der erste Teil der Prüfung mit zwei schriftlichen Bereichen zu 35 Prozent. Der zweite Teil mit einem praktischen und zwei schriftlichen Prüfungsteilen macht die restlichen 65 Prozent der Gesamtgewichtung aus (siehe Tabelle).
Mit Einführung der gestreckten Abschlussprüfung wurden außerdem die Berufsbildpositionen und Lernfelder und damit die Ausbildungsinhalte angepasst.
Wie ist die gestreckte Abschlussprüfung aufgebaut?
Teil 1 der GAP
Im ersten Teil werden die im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der ersten 18 Monate aus der betrieblichen Praxis und dem Berufsschulunterricht geprüft, soweit sie dem Ausbildungsrahmenplan entsprechen.
Die Prüfung gliedert sich in zwei schriftliche Prüfungsbereiche:
- Durchführen von Hygienemaßnahmen und Aufbereiten von Medizinprodukten
(Dauer: 60 Minuten) - Empfangen und Aufnehmen von Patientinnen und Patienten (Dauer: 60 Minuten)
Teil 2 der GAP
Der Inhalt des zweiten Teils der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie den entsprechenden zu vermittelnden Lehrstoff aus dem Berufsschulunterricht.
Die Prüfung besteht aus drei Prüfungsbereichen:
- Organisieren der Verwaltungsprozesse und Abrechnen von Leistungen (schriftliche Prüfung, Dauer: 120 Minuten)
- Wirtschafts- und Sozialkunde (schriftliche Prüfung, Dauer: 60 Minuten)
- Assistieren bei und Dokumentieren von zahnärztlichen Maßnahmen (praktische Prüfung):
Die Auszubildenden sollen anhand der gestellten Aufgabe praxisbezogene Arbeitsabläufe durchführen, demonstrieren und dokumentieren. Hierfür sind 30 Minuten vorgesehen. Das Lösen der Arbeitsaufgabe erfolgt im Beisein des Prüfungsausschusses. Daran schließt sich ein „Fachgespräch“ mit dem Prüfungsausschuss an, das höchstens 30 Minuten dauern soll.
Die aktuellen Prüfungstermine für die Abschlussprüfung Zahnmedizinische Fachangestellte der Bayerischen Landeszahnärztekammer stehen für die Jahre 2024 und 2025 bereits fest.
Wie sieht die Regelung beim Strahlenschutz aus?
Das Thema Strahlenschutz ist zum einen Inhalt der ZFA-Abschlussprüfung (Teil 2). Im praktischen Teil der gestreckten Abschlussprüfung muss der/die Auszubildende zeigen, dass er/sie in der Lage ist, bildgebende Verfahren nach Anweisung, unter Beachtung rechtlicher Regelungen und unter Anwendung der Kenntnisse im Strahlenschutz durchzuführen und zu dokumentieren. Deshalb wird „Bildgebende Verfahren und Strahlenschutzmaßnahmen anwenden“ (Lernfeld 12) in der Jahrgangsstufe 11 im Fach Gesundheitsschutz unterrichtet. Der Strahlenschutz ist auch Bestandteil der Ausbildung in der Ausbildungspraxis (Berufsbildposition 7 im Ausbildungsrahmenplan).
Zum anderen können Auszubildende – im Anschluss an die gestreckte Abschlussprüfung Teil 2 – an der Prüfung zum Erwerb des Kenntnisnachweises im Strahlenschutz freiwillig teilnehmen. Dies ist für den Abschluss als ZFA zwar nicht zwingend erforderlich, der Nachweis wird aber benötigt, um als ausgebildete ZFA in der Praxis röntgen zu dürfen!
Wann gilt die Abschlussprüfung als bestanden?
Zum Bestehen der Abschlussprüfung muss im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mindestens die Note „ausreichend“ erzielt werden. Darüber hinaus muss im Ergebnis von Teil 2 mindestens die Note „ausreichend“ und in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mindestens die Note „ausreichend“ erreicht werden. Kein Prüfungsbereich von Teil 2 darf mit „ungenügend“ bewertet worden sein.
Gibt es eine mündliche Ergänzungsprüfung?
In den Prüfungsbereichen „Organisieren der Verwaltungsprozesse und Abrechnen von Leistungen“ sowie „Wirtschafts- und Sozialkunde“ (Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung) besteht die Möglichkeit, eine mündliche Ergänzungsprüfung abzulegen. Dies kann jedoch nur in einem der beiden Prüfungsbereiche erfolgen und muss vom Auszubildenden beantragt werden. Voraussetzung für die mündliche Ergänzungsprüfung ist, dass die Leistung in dem jeweiligen Bereich schlechter als „ausreichend“ ist und die Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Wie oft kann die GAP wiederholt werden?
Bei Nichtbestehen kann die Prüfung zweimal wiederholt werden, allerdings der erste Teil nicht einzeln – es muss grundsätzlich die gesamte Prüfung erneut abgelegt werden. Bereits erbrachte Leistungen lassen sich anrechnen. Dies muss der Prüfling jedoch beantragen. Dabei können nur Prüfungsteile anerkannt werden, die mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurden. Die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung muss innerhalb von zwei Jahren erfolgen.